Kennzeichnung am Arbeitsplatz gemäß ASR A 1.3 - Übergangsfrist ist Ende 2020 ausgelaufen

Bis 2013 galt die BGV A8 für die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz. Bereits im Oktober 2012 wurde die ISO 7010 veröffentlicht, die neue Symboliken für die anzuwendenden Kennzeichnungen enthält. Mit der letzten Änderung in 2017 wurde den Unternehmern eine großzügige Übergangsfrist eingeräumt, die mit der Aktualisierung der ArbStättV zum 01.01.2021 ausgelaufen ist. Unzureichende Kennzeichnung bzw. Kennzeichnung nach alter BGV A8 können mit einem Bußgeld belegt werden.

Gerne führen wir bei Ihnen im Zuge einer Begehung eine Gefährdungsbeurteilung durch und überprüfen, ob die Kennzeichnungen im Unternehmen den Gefährdungen angemessen, "deutlich erkennbar" und "dauerhaft angebracht" und aktuell gültig sowie einheitlich ausgeführt sind.

Alle gültigen Kennzeichnungen sind  bei uns erwerbbar. Sprechen Sie uns einfach an.

 

Neue ASR A 2.2 seit Mai 2018 gültig


Im Mai 2018 ist eine überarbeitete Version der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" erschienen.

Sie bringt einige Änderungen mit sich, mit denen sich der Arbeitgeber auseinanderzusetzen hat. Damit erfüllen die bisher getroffenen Brandschutzmaßnahmen möglicherweise nicht mehr die Vermutungswirkung. Der Arbeitgeber kann nicht mehr davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt. Er muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die bisher angewendeten Maßnahmen auch die neuen Anforderungen erfüllen und somit weiterhin geeignet sind. Die Verantwortung hierfür liegt unmittelbar beim Arbeitgeber, auch wenn er zur Erfüllung eigene Fachkräfte oder externe Berater hinzuzieht.

DIe wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Gliederung der Arbeitsstätte in unterschiedliche Brandschutzgefährungsbereiche

„Für die Ermittlung der Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher kann die Arbeitsstätte in Teilbereiche unterteilt werden, sofern dies wegen der baulichen Gegebenheiten oder Nutzungsbedingungen sinnvoll oder erforderlich ist. Die zu einer Arbeitsstätte gehörenden Teilbereiche können in unterschiedliche Brandgefährdungen eingestuft werden.“

  • Entfall von Wandhydranten

Bisher war es möglich die Feuerlöscher der Grundausstattung zu reduzieren, wenn Wandhydranten zur Brandbekämpfung vorhanden waren.  Die Anrechnung von Wandhydranten bei der Grundausstattung entfällt.

  • Ausnahmeregelung für den Einsatz von Feuerlöschern mit 2 Löschmitteleinheiten

Ein Feuerlöscher kann nur zur Grundausstattung angerechnet werden, wenn er über mindestens 6 Löschmitteleinheiten verfügt.  Es ist nun möglich, auch Feuerlöscher mit mindestens 2 Löschmitteleinheiten zur Grundaustattung bei normaler Brandgefährdung anzurechnen, sofern sich eine Vereinfachung der Bedienung ergibt, die Zugriffszeit, z.B. durch Halbierung der maximalen Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher auf 10 Meter halbiert wird, und die Anwesenheit eingewiesener Brandschutzhelfer verdoppelt wird.

  • Kennzeichnung von Feuerlöscher-Standorten

Jeder Feuerlöscher muss gemäß ASR 1.3 durch ein Hinweisschild gekennzeichnet sein.

Für weitere Informationen sprechen Sie uns gerne an.

 Übersicht der verschiedenen Brandklassen und der empfohlenen Feuerlöscher